{"id":25,"date":"2016-06-09T13:39:40","date_gmt":"2016-06-09T11:39:40","guid":{"rendered":"http:\/\/elin.storchennest-zabeltitz.de\/?page_id=25"},"modified":"2023-09-14T12:51:03","modified_gmt":"2023-09-14T10:51:03","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/elin.storchennest-zabeltitz.de\/?page_id=25","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h4><strong>\u00a0<\/strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch\u00e4ftsjahr<\/h4>\n<p>(1) Der Verein tr\u00e4gt folgenden Namen: Elterninitiative \u201eStorchennest Zabeltitz\u201c e.V.<\/p>\n<p>(2) Er hat den Sitz in Zabeltitz, Sachsen<\/p>\n<p>(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Riesa unter VR 644 eingetragen.<\/p>\n<p>(4) Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt jeweils am 1.1. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres.<\/p>\n<h4>\u00a7 2 Vereinszweck<\/h4>\n<p>(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige bzw. mildt\u00e4tige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung 1977 (\u00a7\u00a751 ff. AO) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<p>Zweck des Vereins ist die p\u00e4dagogische und familienerg\u00e4nzende Erziehung von Kindern. Augenmerk wird auf Offenheit, Toleranz, der weltlichen sowie den Entwicklungsbedingungen angepasste Entfaltung unserer Kinder gelegt. Die Integration behinderter Kinder ist uns ebenso wichtig, wie eine enge Zusammenarbeit mit allen Eltern.<\/p>\n<p>(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben von Kindereinrichtungen.<\/p>\n<h4>\u00a7 3 Selbstlosigkeit<\/h4>\n<p>(1) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(2) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins d\u00fcrfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder d\u00fcrfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsverm\u00f6gens erhalten.<\/p>\n<p>(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung, beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h4>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h4>\n<p>(1) Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts werden, die seine Ziele unterst\u00fctzt (\u00a72).<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den schriftlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Aufl\u00f6sung.<\/p>\n<p>(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats m\u00f6glich. Er erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.<\/p>\n<p>(5) Wenn ein Mitglied gegen Interessen und Ziele des Vereins schwer versto\u00dfen hat und trotz Mahnung mit der Beitragszahlung 3 Monate im R\u00fcckstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.<\/p>\n<p>Gegen einen Ausschlie\u00dfungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, \u00fcber den die n\u00e4chste Mitgliederversammlung entscheidet.<\/p>\n<p>Bei der Vergabe von Krippen- und Kindergartenpl\u00e4tzen werden die Antr\u00e4ge von Mitgliedern des Vereins \u201eStorchennest Zabeltitz\u201c e.V. bevorzugt behandelt.<\/p>\n<h4>\u00a7 5 Beitr\u00e4ge<\/h4>\n<p>(1) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Ma\u00dfgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (\u00a78).\u00a0 Zur Feststellung der Beitragsh\u00f6he und \u2013f\u00e4lligkeit ist eine 2\/3\u00a0\u00a0 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. bei entschuldigter Abwesenheit erteilten fernm\u00fcndlichen Aussagen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Staffelung der Beitragsh\u00f6he ist bei sozial schw\u00e4cher gestellten Mitgliedern m\u00f6glich. \u00dcber einen vom Mitglied schriftlich gestellten Antrag entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<h4>\u00a7 6 Organe des Vereins<\/h4>\n<p>(1) Organe des Vereins sind:<\/p>\n<ul>\n<li>der Vorstand und<\/li>\n<li>die Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ul>\n<h4>\u00a7 7 Der Vorstand<\/h4>\n<p>(1) Zum Vorstand geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>der Vorsitzende<\/li>\n<li>der stellvertretende Vorsitzende<\/li>\n<li>der Schatzmeister<\/li>\n<li>der Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<li>mindestens 3 Beisitzer<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) Der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind:<\/p>\n<ul>\n<li>der Vorsitzende<\/li>\n<li>der stellvertretende Vorsitzende<\/li>\n<li>der Schatzmeister<\/li>\n<\/ul>\n<p>Er vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n<p>Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Die Wiederwahl der Vereinsmitglieder ist m\u00f6glich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gew\u00e4hlt.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gew\u00e4hlt worden sind.<\/p>\n<p>(4) Dem Vorstand obliegt die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n<ul>\n<li>Vorbereitungen der Entscheidungen f\u00fcr die Mitgliederversammlung<\/li>\n<li>Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung<\/li>\n<li>Abschluss und K\u00fcndigung von Arbeitsvertr\u00e4gen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Vorstand \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus.<\/p>\n<p>(5) Vorstandssitzungen finden j\u00e4hrlich mindestens viertelj\u00e4hrlich soweit nach Bedarf statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied. Sie erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens satzungsm\u00e4\u00dfig eingeladen wurde und mindestens 5 Vorstandsmitglieder \u2013darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende- anwesend sind.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n<p>(7) Beschl\u00fcsse des Vorstandes k\u00f6nnen bei Eilbed\u00fcrftigkeit auch schriftlich oder fernm\u00fcndlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernm\u00fcndlich erkl\u00e4ren. Schriftlich oder fernm\u00fcndlich gefasste Beschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.<\/p>\n<h4>\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/h4>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist j\u00e4hrlich einzuberufen.<\/p>\n<p>(2) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gr\u00fcnde verlangt wird.<\/p>\n<p>(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Eine Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ist zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig, sofern bestimmte Aufgaben gem\u00e4\u00df dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung \u00fcber die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungspr\u00fcfer, die weder auf dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angeh\u00f6ren. Sie sind auch nicht Angeh\u00f6rige bzw. Angestellte des Vereins. Durch sie ist die Buchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Jahresabschluss, zu pr\u00fcfen und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung entscheidet \u00fcber:<\/p>\n<ul>\n<li>Aufgaben des Vereins<\/li>\n<li>An- und Verkauf, sowie Belastungen von Grundbesitz<\/li>\n<li>Beteiligungen an Gesellschaften<\/li>\n<li>Aufnahmen von Darlehen ab 50.000 DM\/25.564,59 Euro<\/li>\n<li>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li>Satzungs\u00e4nderungen<\/li>\n<li>Aufl\u00f6sung des Vereins<\/li>\n<\/ul>\n<p>(5) Jede satzungsm\u00e4\u00dfig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussf\u00e4hig anerkannt, ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<\/p>\n<h4>\u00a7 9 Satzungs\u00e4nderungen<\/h4>\n<p>(1) F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen ist eine \u00be Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. \u00dcber eine Satzungs\u00e4nderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Satzungs\u00e4nderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbeh\u00f6rden aus formalen Gr\u00fcnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<h4>\u00a7 10 Beurkundung von Beschl\u00fcssen<\/h4>\n<p>(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollf\u00fchrer der Sitzung zu unterzeichnen.<\/p>\n<h4>\u00a7 11 Aufl\u00f6sung des Vereins und Verm\u00f6gensbildung<\/h4>\n<p>(1) F\u00fcr den Beschluss, den Verein aufzul\u00f6sen, ist eine \u00be Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ank\u00fcndigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.<\/p>\n<p>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder dem Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Stadt Gro\u00dfenhain, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken zu verwenden hat.<\/p>\n<p>Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.04.1998 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.11.2009 wurden die Paragraphen 2, 7 und 11 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Zabeltitz, 03. 11. 2009<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0\u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der Verein tr\u00e4gt folgenden Namen: Elterninitiative \u201eStorchennest Zabeltitz\u201c e.V. (2) Er hat den Sitz in Zabeltitz, Sachsen (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Riesa unter VR 644 eingetragen. 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