§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt folgenden Namen: Elterninitiative „Storchennest Zabeltitz“ e.V.
(2) Er hat den Sitz in Zabeltitz, Sachsen
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Riesa unter VR 644 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.1. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die pädagogische und familienergänzende Erziehung von Kindern. Augenmerk wird auf Offenheit, Toleranz, der weltlichen sowie den Entwicklungsbedingungen angepasste Entfaltung unserer Kinder gelegt. Die Integration behinderter Kinder ist uns ebenso wichtig, wie eine enge Zusammenarbeit mit allen Eltern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben von Kindereinrichtungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit der Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bei der Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen werden die Anträge von Mitgliedern des Vereins „Storchennest Zabeltitz“ e.V. bevorzugt behandelt.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Feststellung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. bei entschuldigter Abwesenheit erteilten fernmündlichen Aussagen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Staffelung der Beitragshöhe ist bei sozial schwächer gestellten Mitgliedern möglich. Über einen vom Mitglied schriftlich gestellten Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- mindestens 3 Beisitzer
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vereinsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitungen der Entscheidungen für die Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vierteljährlich soweit nach Bedarf statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied. Sie erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens satzungsmäßig eingeladen wurde und mindestens 5 Vorstandsmitglieder –darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende- anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Eine Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ist zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder auf dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Sie sind auch nicht Angehörige bzw. Angestellte des Vereins. Durch sie ist die Buchführung einschließlich Jahresabschluss, zu prüfen und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf, sowie Belastungen von Grundbesitz
- Beteiligungen an Gesellschaften
- Aufnahmen von Darlehen ab 50.000 DM/25.564,59 Euro
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beizufügen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Großenhain, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.04.1998 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.11.2009 wurden die Paragraphen 2, 7 und 11 geändert.
Zabeltitz, 03. 11. 2009